Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1  Allen Verträgen der Limendo GmbH unter der Marke LIMENDO liegen diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ als integrierender Bestandteil zugrunde.
1.2  Der Auftraggeber wird künftig in diesem Dokument als Auftraggeber bezeichnet. Die Limendo GmbH wird künftig als LIMENDO bezeichnet.
1.3  Alle Vertragsteile stimmen ausdrücklich zu, dass die Kommunikation zwischen ihnen auch mittels E-Mail erfolgen kann. Hierfür werden beide Vertragsteile die entsprechenden Adressen bekannt geben.
1.4  Die Geschäftsbedingungen gelten in jedem Fall, außer wenn Ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Erteilung des Auftrages außer Kraft gesetzt wurde und Ihre Außerkraftsetzung von LIMENDO schriftlich bestätigt wurde. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
1.5  Sämtliche Angebote von LIMENDO sind im Hinblick auf Umfang, Durchführbarkeit und Preis nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Nach genauer Durchsicht und Bewertung des Projektes behält sich LIMENDO vor, eine Korrektur des Angebotes zu machen, wenn das Projekt erheblich von der ursprünglichen Ausgangslage abweicht.
1.6 Die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums wird ausdrücklich ausgeschlossen
1.7  Angebote der LIMENDO sind wie im Angebot angegeben gültig, in jedem Fall aber maximal ab Ausstellungsdatum 60 Kalendertage gültig. Nach diesem Zeitpunkt behält sich LIMENDO vor, das Angebot eventuell neuen auftretenden Gegebenheiten anzupassen.
1.8  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
1.9  LIMENDO ist berechtigt, den Auftrag in Zusammenarbeit mit sachverständigen, unselbständig beschäftigten Mitarbeitern oder gewerblichen/freiberuflichen Kooperationspartnern durchzuführen.
1.10  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der LIMENDO auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die termingerechte Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden.

2  Honorar für Dienstleistungen
2.1  Die LIMENDO hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen laut Leistungsverzeichnis Anspruch auf Bezahlung des dafür vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber.
2.2  LIMENDO ist berechtigt, ihre Leistungen so lange einzustellen, solange sich der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 14 Tage in Verzug befindet. Die Beanstandung der Leistung von LIMENDO berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
2.3  Sofern der Auftraggeber Leistungen wünscht, die nicht im Hauptauftrag respektive Angebot enthalten sind, so sind diese Leistungen nach Zeitaufwand zu den nachstehend vereinbarten Stundensätzen zu honorieren. Die Beauftragung von Seiten des Auftraggebers erfolgt in Schriftform, der Auftragnehmer erbringt den Nachweis monatlich. Zusätzliche Leistungen können in monatlichen Teilrechnungen fakturiert werden. Die vereinbarten Stundensätze dafür sind falls nicht anderweitig vereinbart (jeweils exkl. MwSt.):
Für den Senior Berater/Projektmanager Euro 160 pro Stunde
Für den Berater/Projektmanager Euro 140 pro Stunde
Für den Head in Indien Euro 88 pro Stunde
Für den Senior Developer in Indien Euro 68 pro Stunde
Für den Developer in Indien Euro 48 pro Stunde

3  Interessenkonflikt
3.1  LIMENDO unterstützt laufend Unternehmen bei deren Projekten. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die LIMENDO im Wettbewerbsumfeld des Auftraggebers tätig ist. Limendo ist dabei jedoch bemüht, nicht die gleichen Berater und Projektmanager im Wettbewerbsumfeld des Auftraggebers einzusetzen.

4  Schutz des geistigen Eigentums der LIMENDO, Urheberrecht, Nutzung
4.1  Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von LIMENDO, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Softwares, Quellcodes, Objektcodes, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe oder Vervielfältigung beruflicher Äußerungen jeglicher Art der LIMENDO an Dritte ihre schriftliche Zustimmung. Eine Haftung der LIMENDO dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
4.2  Das Urheberrecht der im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen bleibt im Besitz der LIMENDO, außer wenn dies ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wird. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Softwareentwicklungs- und Beratungsleistungen geistiges Eigentum der LIMENDO sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.

5 Wertsicherung von vereinbarten Leistungen, Reisepesen und Mehrwertsteuer
5.1 Vereinbarte Stundensätze sind im Rahmen des Rahmenvertrags wertgesichert und werden jährlich gemäß dem Verbraucherpreisindex ASTAT für die Provinz Bozen angepasst. Die Anpassungen erfolgen automatisch und ohne Notwendigkeit einer vorherigen Mitteilung durch den LIMENDO. Die Inflationsanpassung kann vom LIMENDO entweder jährlich oder nachträglich für mehrere Jahre vorgenommen werden.
5.2  Reisespesen werden gesondert in Rechnung gestellt, wie sie anfallen. Zusätzlich wird ein Kilometergeld (An- und Abfahrt) von 0,80 Euro pro Kilometer verrechnet. Der Ausgangsort der Berechnung ist der Firmensitz der Limendo, Enrico-Fermi-Straße 20/B, 39100 Bozen. Zusätzlich wird pro Stunde der halbe Stundensatz pro Mitarbeiter für Anfahrten verrechnet.
5.3 Flüge werden vorher mit dem Auftraggeber abgestimmt. Für Flüge In der Economy Klasse wird pro Tag der jeweilige Tagessatz verrechnet, da der Mitarbeiter auf dem Projekt nicht eingesetzt werden kann.
5.4  Der Auftragnehmer ist zur Legung von Abschlagsrechnungen laut Leistungsverzeichnis berechtigt. Zahlungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung geleistet. Alle Zahlungen sind ohne Abzug von Auslagen, Einbehalten oder anderen Steuern zu tätigen.
5.5  Die Umsatzsteuer ist für Leistungen des Aufragnehmers in den nach diesem Vertrag berechneten Honoraren und Nebenleistungen nicht enthalten.

6  Agile Software-Entwicklung
6.1 Bei Projekten der agilen Software-Entwicklung schuldet der Auftragnehmer kein individualisierbares Werk, sondern stellt ein Projektteam zusammen, welches an der Projektumsetzung arbeitet. Der Auftraggeber wird zu Projektbeginn über die Zusammensetzung des Teams informiert.
6.1 Agile Software-Entwicklungs-Projekte sind klar im Angebot als "Agiles Projekt" oder "Agile Software-Entwicklung" bezeichnet.

6.2  Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
6.2.1  Der Auftraggeber erkennt an, dass die erfolgreiche Projektumsetzung im Rahmen des agilen Projektmanagements in besonderem Maße von seiner proaktiven Mitwirkung in jeder Phase des Projekts abhängt und ihn insofern eine Ausführungsverantwortung trifft.
6.2.2  Die Vertragsparteien werden spezifische Mitwirkungspflichten des Auftraggebers vereinbaren. Der Auftraggeber hat darüber hinaus aber dafür zu sorgen, dass LIMENDO, auch ohne besondere Aufforderung oder vertragliche Vereinbarung, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Daten und Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt im Besonderen auch für jene Daten, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der agilen Projektumsetzung bekannt bzw. relevant werden.
6.2.3  Fordert LIMENDO im Rahmen der Projektumsetzung bestimmte Mitwirkungen, Anweisungen oder Genehmigungen vom Auftraggeber an und werden diese nicht innerhalb der von LIMENDO genannten, angemessenen Frist erbracht, so gelten sämtliche LIMENDO treffenden Warn- und Hinweispflichten als erfüllt und die anschließende eigenmächtige Umsetzung des betroffenen Entwicklungsschritts durch LIMENDO als ausdrücklich vom Auftraggeber genehmigt. In dringenden Fällen, insbesondere wenn ansonsten die Erreichung vorgegebener Entwicklungsziele (z.B. Produkt-Inkremente) gefährdet wäre, kann auch eine Reaktionszeit von wenigen Stunden angemessen sein und von LIMENDO verlangt werden.
6.2.4  Die Rechtswirkungen nach dem vorstehenden Punkt 6.2.3 treten auch dann ein, wenn der Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt während der Projektumsetzung notwendige Aufklärungen oder Anweisungen unterlässt, obwohl der Auftraggeber davon Kenntnis erlangt oder den Verdacht hegt, dass LIMENDO auf Basis unzutreffender Annahmen agiert, einzelne Umsetzungsschritte nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen oder die Projektumsetzung durch LIMENDO sonst in die "falsche Richtung" läuft.
6.2.5  Im Falle eines Zeitverlustes im Rahmen der Projektumsetzung, der aufgrund der Nichteinhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entsteht, werden vereinbarte Termine oder Zeiträume (z.B. die Dauer eines Sprints) auf Wunsch von LIMENDO entsprechend verlängert. Zudem gehen jeglicher Mehraufwand und Schäden, die dadurch entstehen, dass die Mitwirkungspflichten dieses Abschnittes nicht oder nicht rechtzeitig eingehalten wurden, vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

6.3  Product Owner
6.3.1  Der Auftraggeber hat gegenüber LIMENDO unverzüglich nach Vertragsabschluss einen "Product Owner" zu benennen, der mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist, um eigenmächtig und unmittelbar (d.h. ohne Verzögerung durch interne Freigabemechanismen beim Auftraggeber) Projektumsetzungsentscheidungen zu treffen. Der Auftraggeber kann sich gegenüber LIMENDO nicht darauf berufen, der Product Owner wäre zur Ausübung einzelner Gestaltungsrechte im Zuge der agilen Projektumsetzung nicht berechtigt gewesen, solange diese innerhalb der Grenzen des Vertragsgegenstandes liegen.
6.3.2  Der Product Owner stellt gegenüber LIMENDO die zentrale Ansprechperson für sämtliche Angelegenheiten der Projektumsetzung dar. Erklärungen des bzw. gegenüber dem Product Owner gelten als rechtswirksame Erklärungen des bzw. an den Auftraggeber respektive.
6.3.3  Dem Product Owner obliegt die proaktive und regelmäßige Kontrolle der von LIMENDO geleisteten Arbeiten und die Kommunikation des Projektverlaufs gegenüber dem Auftraggeber. Auf Einladung von LIMENDO nimmt der Product Owner, oder ein von diesem gestellter umfassend berechtigter Vertreter, an sämtlichen Projektsteuerungs-Meetings (z.B. Sprint Planning Meeting oder Sprint Retrospektive) teil und steht LIMENDO darüber hinaus in angemessenem Umfang zur Konsultation und Mitwirkung zur Verfügung.
6.3.4  Für Schäden, Verzögerungen oder Mängel, die dadurch entstehen, dass der Product Owner seine Teilnahme-, Kontroll-, Kommunikations oder sonstigen Mitwirkungspflichten vernachlässigt, hat LIMENDO nicht einzustehen und gehen diese vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

6.4  Entwicklungsteam
6.4.1  LIMENDO stellt für die Projektumsetzung ein fachlich geeignetes Entwicklungsteam zur Verfügung, dessen Zusammensetzung der alleinigen Diskretion von LIMENDO obliegt. LIMENDO kann die Zusammensetzung des Entwicklungsteams jederzeit anpassen, ohne darüber mit dem Auftraggeber Rücksprache halten zu müssen. Solche Änderungen sind für jeden Leistungsabschnitt (z.B. für jeden Sprint) oder sogar während einzelner Leistungsabschnitte möglich, wobei LIMENDO innerhalb einzelner Leistungsabschnitte um die Erhaltung einer personellen Kontinuität bemüht ist.
6.4.2  Die Mitglieder des Entwicklungsteams arbeiten selbstorganisiert und gegenüber dem Auftraggeber weisungsunabhängig. Insbesondere wird kein Dienstverhältnis zwischen einzelnen Mitgliedern des Entwicklungsteams und dem Auftraggeber begründet.
6.4.3  Erklärungen des Auftraggebers gegenüber LIMENDO sind ausschließlich dann wirksam, wenn sie gegenüber dem von LIMENDO definierten Projektverantwortlichen und an die dafür vorgesehene Kontaktadresse gerichtet werden. Erklärungen von oder gegenüber einzelnen Mitgliedern des Entwicklungsteams entfalten hingegen keinerlei Rechtswirkungen für LIMENDO.

6.5  Lieferung des Entwicklungsteam in der agilen Entwicklung
6.5.1   LIMENDO ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (inklusive aller Leistungsabschnitte, wie z.B. Sprints) möglichst genau einzuhalten. Der Auftraggeber erkennt jedoch an, dass im Rahmen von agilen Softwareprojekten naturgemäß laufend terminliche Anpassungen erforderlich werden können.
6.5.2  Termine zur Leistungserbringung können auf Seiten von LIMENDO nur durch einen dem Auftraggeber bekanntgegebenen Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen. Termine sind im Rahmen der agilen Entwicklung immer Schätzungen und nicht verpflichtend und somit unverbindlich – Sie werden als Richtwerte gesehen.
6.5.3  Leistungstermine für einzelne Produktabschnitte (Produkt-Inkremente) oder die Gesamtleistung sind im Zweifel stets unverbindlich. Produktabschnitte, die für einen bestimmten Leistungsabschnitt (z.B. Sprint) vorgesehen waren, gelten daher jedenfalls auch dann als rechtzeitig erbracht, wenn diese in kommenden Leistungsabschnitten entwickelt werden.
6.5.4  Leistungsverzögerungen oder Kostenerhöhungen aufgrund unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie z.B. höhere Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), sowie aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Änderungen des Umfangs und der Art gewünschte Leistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte, Änderungen der ursprünglichen geplanten Leistungen durch den Auftraggeber u.w.) hat LIMENDO nicht zu vertreten und berechtigen LIMENDO, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und hinsichtlich der vereinbarten Kosten für das Team und die Projektleitung zu verrechnen.
6.5.5 Die unter Punkt 7 (Mängelbeseitigung und Gewährleistung) genannten Pflichten gelten nicht für Projekte der agilen Software-Entwicklung, sondern nur für Produkte und Module, welche LIMENDO zur Verfügung stellt.

7  Mängelbeseitigung und Gewährleistung für von LIMENDO entwickelten Produkte und Module
7.1  Die LIMENDO ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt drei Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung.
7.2  Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom LIMENDO zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt drei Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung der LIMENDO.
7.3  Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.

8  Nutzungsrechte und Lizenz für Module und andere Entwicklungen
8.1 Module
8.1.1 Bereitstellung von Modulen: Die von uns entwickelten Module werden ausschließlich über einen von uns kontrollierten Server bereitgestellt und dem Kunden als Teil eines SaaS-Dienstes zur Verfügung gestellt. Da die Module nicht physisch verteilt werden, wird der Quellcode der Module gemäß den Bestimmungen der GNU GPLv3 Lizenz nicht bereitgestellt. Der Quellcode der SaaS-basierten Module bleibt ausschließliches Eigentum unseres Unternehmens.
8.1.2 Nutzungsrecht an den Modulen: Der Kunde erwirbt ein nicht-exklusives, zeitlich und räumlich begrenztes Nutzungsrecht an den Modulen, unter der Bedingung der Zahlung der jährlichen Lizenzgebühren. Dieses Recht erlischt automatisch, falls die Lizenzgebühren nicht mehr gezahlt werden.

8.2 Andere Entwicklungen – agile Entwicklung basierend auf Open Source Quellcodes
8.2.1 Nutzungsrechte für andere Entwicklungen: Für alle anderen Entwicklungen, die nicht Teil der Module sind und für den Kunden durchgeführt werden, erwirbt der Kunde unbegrenzte Nutzungsrechte, ohne zeitliche oder räumliche Einschränkungen. Dies schließt das Recht ein, die Implementierungen dauerhaft zu behalten, zu modifizieren, zu verteilen und in eigenen Projekten oder denen Dritter zu verwenden, sofern dies den Lizenzbedingungen der beiden Lizenzen GNU GPLv3 sowie der MIT-Lizenz entspricht.
8.2.2 Zugang zum Quellcode: Für Implementierungen, die der GNU GPLv3 Lizenz, erhält der Kunde auf Anfrage Zugang zum vollständigen Quellcode. Dies betrifft ausschließlich die Elemente, die unter die Lizenzbedingungen der GNU GPLv3 fallen. In jedem Fall bleibt Limendo Eigentümer und Urheber des Quellcodes, wobei natürlich die Anforderungen der GNU GPLv3 Lizenz respektiert werden.
8.3 Wir behalten uns alle Eigentums- und Nutzungsrechte an Illustrationen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Dokumenten vor. Dies gilt insbesondere für schriftliche Dokumente, die als "vertraulich" gekennzeichnet sind. Der Kunde muss unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einholen, bevor er sie an Dritte weitergibt.

9  Risiko und Haftung
9.1  Die LIMENDO und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Entwicklung und Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen und Dienstleister.
9.2  LIMENDO haftet nicht für wirtschaftliche Folgeschäden des Auftraggebers.
9.3  Im Rahmen des Auftrages können Unternehmens- und Marktdaten analysiert werden und ein Vorschlag von den durch den Auftraggeber zu ergreifenden Maßnahmen erarbeitet werden. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Maßnahmen und ihre Konsequenzen liegen ausschließlich beim Auftraggeber.
9.4  Im Rahmen des Auftrages können Softwarebestandteile konzipiert und erstellt werden. Dabei wird dem in Paragraph 6 vorgestellten Prozessen gefolgt. Im Rahmen der agilen Entwicklung stellen die gemeinsamen Planungs-Workshops und Sprint-Planungen mit dem Product Owner, eine wesentliche Komponente der gesamen Projektplanung dar. Diese haben enormen Einfluss darauf, wie viel Zeit für die Entwicklung der einzelnen Projekt-Bestandteile benötigt werden und dementsprechend auch, wie viel Zeit für das Qualitätsmangement und die Fehlersuche verbleibt. In der agilen Projektentwicklung stellt LIMENDO ein Entwicklungsteam und zusätzlich wenn gewünscht einen Projektmanager zur Verfügung. Hier arbeitet das Team in engem Austausch mit dem "Product Owner". Das Team ist bemüht die festgelegten Zeitpunkte und erwünschten Ergebnisse der "Sprints" zu erreichen, hier gibt es jedoch keinerlei Garantieren. Somit liegt das Risiko für die Fertigstellung von Projektergebnissen ausschließlich beim Auftraggeber. LIMENDO übernimmt hier auch keine Haftung für Fehler und daraus resultierende Folgeschäden und sonstige Schäden. LIMENDO wird gemeinsam mit dem Product Owner bestimmen, wann effektive Mängel in folgenden Sprints beseitigt werden sollen. Hier übernimmt der Auftraggeber das finanzielle Risiko.
9.5  Die Prüfung und Beratung von rechtlichen, insbesondere der softwarerechtlichen, eigentumsrechtlichen, nutzungsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Verhältnisse obliegt nicht dem Auftrag der LIMENDO.
9.6  Investitionsentscheidungen, auch Akquisitionsentscheidungen, unterliegen einem hohen Risiko. Dieses Risiko besteht unter anderem in der Abhängigkeit des Ergebnisses von Einflüssen der allgemeinen, wirtschaftlichen Konjunktur, den negativen Einflüssen durch politische/kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte etc. auf die Nachfrage und/oder nicht vorhersehbaren Veränderungen des Wettbewerbsumfeldes, wie z. B durch Konkurrenzbetriebe oder dem Wegfall von Nachfragegeneratoren. Der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Ergebnisse kann deshalb nicht garantiert werden.
9.7  Die Partnerauswahl, Lieferantenauswahl und Dienstleisterauswahl unterliegen einem hohen Risiko. Dieses Risiko besteht in der Bonität des Lieferanten, der Kapazität des Lieferanten, dem Wegfall führender Mitarbeiter und Kompetenzen eines Lieferanten, der allgemeinen wirtschaftlichen Konjunktur, den negativen Einflüssen durch politische/kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte etc. auf die Nachfrage und/oder nicht vorhersehbaren Veränderungen des Wettbewerbsumfeldes. Der tatsächliche Eintritt eines positiven Projektverlaufs bzw. einer positiven Zusammenarbeit kann somit nicht garantiert werden.
9.8  Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sowie damit zusammenhängender etwaiger Schäden im Bereich des Datenschutzes sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre und der Kunde ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen wurde.
9.9  Für vom Auftraggeber oder von einem Dritten, der vom Auftraggeber beauftragt wurde, übermitteltes Material übernehmen wir keine Haftung, auch nicht für das Bestehen von Schutzrechten Dritter.
9.10  Der Schadenersatzanspruch kann, bei sonstigem Ausschluss, nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden. Schadensansprüche sind, außer bei Vorsatz, mit der Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt.

10  Verpflichtung zur Verschwiegenheit
10.1  Die LIMENDO, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies betrifft nicht die in Paragraph 13 eingeräumte Referenz in Bezug auf den Auftraggeber bzw. die Tätigkeit beim Auftraggeber. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Die Schweigepflicht der LIMENDO, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Nur der Auftraggeber selbst kann die LIMENDO schriftlich von ihrer Schweigepflicht entbinden. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
10.2  Die LIMENDO darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Ausgenommen sind gerichtliche Anordnungen. Dann wird der Auftraggeber von LIMENDO informiert.
10.3  Sämtliche Berichte und Unterlagen sind für den Auftraggeber bestimmt. Ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Seiten der LIMENDO. Die Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der LIMENDO nicht vervielfältigt oder in Auszügen verwendet werden.
10.4  Nach Abschluss des Auftrages werden die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen dem Auftraggeber auf dessen schriftlichen Verlangen zurückgegeben.
10.5  Die LIMENDO ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die LIMENDO gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.

11  Vereinbarte Zahlungsziele
11.1 Wir verrechnen eine Anzahlung in Höhe von 25%. Die Leistungspflicht beginnt nach Zahlungseingang. Die Anzahlung wird mit erwartetem Projektende mit den laufenden Projektaufwänden verrechnet (siehe 11.2).
11.2 Projektaufwände und Programmierleistungen werden im Nachhinein zum Monatsende verrechnet mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen.
11.3 Lizenzen/Abonnements werden im Voraus verrechnet. Jährliche Lizenzen werden immer bis zum 31.12. eines Jahres verrechnet. Ab dem zweiten Halbjahr eines Jahres, werden die Lizenzen mit einer Laufzeit von mehr wie einem Jahr verrechnet, so dass wiederum der 31.12. erreicht wird. Die Leistungspflicht beginnt nach Zahlungseingang.

12  Besondere Bedingungen für Abonnements, Wertanpassungsklausel für Lizenzen/Abonnements und Serverkosten
12.1 Der Abonnement-Vertrag beginnt am Tag des Vertragsschlusses und ist im ersten Jahr befristet auf die Dauer von minimal 7 Monaten bzw. maximal 18 Monaten. Im Normalfall beträgt die Laufzeit eines Abonnements 12 Monate.
12.2 Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung des Abonnement-Vertrages hat die Löschung des Benutzerkontos inklusive aller Daten zur Folge. Der Kunden ist dazu verpflichtet, Datenbestände rechtzeitig vor Beendigung des Vertragsverhältnisses eigenverantwortlich zu sichern (z.B. durch Download).
12.3 Die Abonnement-Preise sind wertgesichert und werden wie unter Punkt 5.1 beschrieben, in der periodischen Verrechnung jährlich gemäß dem Verbraucherpreisindex ASTAT für die Provinz Bozen angepasst. Die Anpassungen erfolgen automatisch und ohne Notwendigkeit einer vorherigen Mitteilung durch LIMENDO. Die Inflationsanpassung kann vom LIMENDO entweder jährlich oder nachträglich für mehrere Jahre vorgenommen werden.

13  Referenzen
13.1  Der Kunde stimmt zu, LIMENDO eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Marke, ausschließlich zu Referenzzwecken, zu gewähren.

14  Vertragsauflösung
14.1  Dieser Vertrag kann von Seiten der LIMENDO vorzeitig aufgelöst werden:
14.1.1  wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgewiesen wird;
14.1.2  wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 30 Tagen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät;
14.1.3  wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer an der Ausführung seiner Leistungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 30 Tagen hindert;
14.1.4  wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt;
14.2  Dieser Vertrag kann von Seiten des Auftraggebers vorzeitig aufgelöst werden:
14.2.1  wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgewiesen wird;
14.2.2  wenn der Auftragnehmer trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 30 Tagen mit seinen Leistungen in Verzug gerät;
14.2.3  wenn der Auftragnehmer gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt;
14.3  Im Fall der berechtigten vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch die LIMENDO oder im Fall der unberechtigten Auflösung durch den Auftraggeber hat die LIMENDO Anspruch auf das bis zu diesem Zeitpunkt aliquote Honorar seiner Leistungen.

15  Vertragsaufhebungsklausel
15.1  Sollte der Auftraggeber mit einer Zahlung auch nur teilweise in Verzug geraten, ist LIMENDO dazu berechtigt, seine vertraglichen Leistungen zu unterbrechen und das bestehende Vertragsverhältnis gilt i.S.d. Art. 1456 ZGB ipso iure als aufgehoben.
15.2  Für den Fall, dass LIMENDO die eben genannten ausdrücklichen Aufhebungsklausel nicht in Anspruch nehmen sollte, bedingt Ihr Zahlungsverzug die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in einem Ausmaß, welches dem Zinssatz laut Art. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Oktober 2002, Nr. 231 entspricht, wobei der Zinsanspruch automatisch und ohne Notwendigkeit einer vorherigen Inverzugsetzung am Tag nach Ablauf des jeweiligen Zahlungstermins entsteht.
15.3  Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug sowie noch geschuldeter Zahlungen für bereites erbrachte, jedoch nicht fakturierte Leistungen, bleibt LIMENDO jedenfalls vorbehalten.

16  Anwendbares Recht
16.1  Für sämtliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich dieser AGB, gilt italienisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Gegebenenfalls zur Anwendung kommende zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben von dieser Rechtswahlklausel unberührt.

17  Gerichtsstand
17.1  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich dieser AGB, ist Bozen, Italien.

18  Erfüllungsort
18.1  Erfüllungsort für sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen ist der Rechtssitz von LIMENDO.

19  Salvatorische Klausel
19.1  Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ungültig und/oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

20 Duldung
20.1  Sollten Sie gegen die Bestimmungen dieser AGB verstoßen, so hat die etwaige Duldung dieses Verstoßes durch LIMENDO in keinem Fall dessen Verzicht auf seine Rechte und sonstigen Wirkungen gemäß den betreffenden Bestimmungen oder den Verzicht auf das Recht auf vollständige Erfüllung der Verpflichtungen und Bedingungen des Vertragsverhältnisses und/oder dieser AGB zur Folge.

21  Übertragung der Rechte und Pflichten an verbundene Unternehmen
21.1  Limendo ist ohne Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. Über die Übertragung wird der Kunde innerhalb einer Woche nach Übertragung elektronisch per E-Mail informiert.

22 Dauer des Vertrags
22.1  Dieser Rahmenvertrag hat eine Gültigkeit bis zum vereinbarten Datum. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils 1 Jahr. Der Vertrag kann mit einer Vorlaufzeit von 1 (einem) Monat zum jeweiligen Ende der Gültigkeit von beiden Parteien einzeln gekündigt werden.
AKZEPTIERT/ACCETTO

Der Auftraggeber
Unterschrift:______________________________________________________________________
Im Sinne und für die Wirkungen der Artikel 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuches, erklärt der Auftraggeber, die folgenden Klauseln und Bestimmungen dieser AGB gelesen zu haben und diese jeweils einzeln und spezifisch anzunehmen:
1 (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit), im speziellen die Paragraphen 1.5 und 1.7,
3 (Interessenskonflikt),
4 (Schutz des geistigen Eigentums der LIMENDO, Urheberrecht, Nutzung),
5 (Wertsicherung von vereinbarten Leistungen, Reisepesen und Mehrwertsteuer),
6 (Agile IT-Entwicklung),
7 (Mängelbeseitigung und Gewährleistung für von LIMENDO entwickelten Produkte und Module),
8 (Nutzungsrechte),
9 (Risiko und Haftung), im speziellen die Paragraphen 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.4.1, 9.4.2, 9.6, 9.7 und 9.8,
11 (Vereinbarte Zahlungsziele),
12 (Besondere Bedingungen für Abonnements, Wertanpassungsklausel für Lizenzen/Abonnements und Serverkosten), im speziellen
die Paragraphen 12.1 und 12.3,
13 (Referenzen),
14 (Vertragsauflösung),
15 (Aufhebungsklausel),
16 (Anwendbares Recht),
17 (Gerichtsstand),
19 (Salvatorische Klausel),
20 (Duldung),
21 (Übertragung der Rechte und Pflichten an verbundene Unternehmen).
AKZEPTIERT/ACCETTO
Der Auftraggeber
Unterschrift:______________________________________________________________________

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