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AGB

Allgemeine Geschäfts-
Bedingungen

Limendo GmbH

Rahmenvertrag v1.1 - gültig ab 01.06.2023

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen

Rahmenvertrag v1.1 - gültig ab 01.06.2023

1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1  Allen Verträgen der Limendo GmbH unter der Marke LIMENDO liegen diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ als integrierender Bestandteil zugrunde.
1.2  Der Auftraggeber wird künftig in diesem Dokument als Auftraggeber bezeichnet. Die Limendo GmbH wird künftig als Limendo bezeichnet.
1.3  Alle Vertragsteile stimmen ausdrücklich zu, dass die Kommunikation zwischen ihnen auch mittels E-Mail erfolgen kann. Hierfür werden beide Vertragsteile die entsprechenden Adressen bekannt geben.
1.4  Die Geschäftsbedingungen gelten in jedem Fall, außer wenn Ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Erteilung des Auftrages außer Kraft gesetzt wurde und Ihre Außerkraftsetzung von LIMENDO schriftlich bestätigt wurde. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
1.5  Sämtliche Angebote von LIMENDO sind im Hinblick auf Umfang, Durchführbarkeit und Preis nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Nach genauer Durchsicht und Bewertung des Projektes behält sich LIMENDO vor, eine Korrektur des Angebotes zu machen, wenn das Projekt erheblich von der ursprünglichen Ausgangslage abweicht.
1.6 Die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.7  Angebote der LIMENDO sind wie im Angebot angegeben gültig, in jedem Fall aber maximal ab Ausstellungsdatum 60 Kalendertage gültig. Nach diesem Zeitpunkt behält sich LIMENDO vor, das Angebot eventuell neuen auftretenden Gegebenheiten anzupassen.
1.8  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
1.9  LIMENDO ist berechtigt, den Auftrag in Zusammenarbeit mit sachverständigen, unselbständig beschäftigten Mitarbeitern oder gewerblichen/freiberuflichen Kooperationspartnern durchzuführen.
1.10  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der LIMENDO auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die termingerechte Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden.

2  Mängelbeseitigung und Gewährleistung
2.1  Die LIMENDO ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt drei Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung.
2.2  Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom LIMENDO zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt drei Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung der LIMENDO.
2.3  Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.
2.4 Gewährleistungsansprüche gelten nicht für Ergebnisse der agilen Softwareentwicklung (Paragraphen 7 und ff.)

3  Honorar für Dienstleistungen
3.1  Die LIMENDO hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen laut Leistungsverzeichnis Anspruch auf Bezahlung des dafür vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber.
3.2  LIMENDO ist berechtigt, ihre Leistungen so lange einzustellen, solange sich der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 14 Tage in Verzug befindet. Die Beanstandung der Leistung von LIMENDO berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
3.3  Sofern der Auftraggeber Leistungen wünscht, die nicht im Hauptauftrag respektive Angebot enthalten sind, so sind diese Leistungen nach Zeitaufwand zu den nachstehend vereinbarten Stundensätzen zu honorieren. Die Beauftragung von Seiten des Auftraggebers erfolgt in Schriftform, der Auftragnehmer erbringt den Nachweis monatlich. Zusätzliche Leistungen können in monatlichen Teilrechnungen fakturiert werden. Die vereinbarten Stundensätze dafür sind falls nicht anderweitig vereinbart (jeweils exkl. MwSt.):    

- Für den Senior Berater/Projektmanager Euro 165 pro Stunde
- Für den Berater/Projektmanager Euro 125 pro Stunde
- Für den Projektmitarbeiter Euro 90 pro Stunde
- Für den Head in Indien Euro 50 pro Stunde
- Für den Senior Developer in Indien Euro 35 pro Stunde
- Für den Developer in Indien Euro 30 pro Stunde
- Für den Machine Learning Developer in Indien Euro 40 pro Stunde

Diese Stundensätze sind im Rahmen des Rahmenvertrags wertgesichert und werden jährlich gemäß dem Verbraucherpreisindex ASTAT für die Provinz Bozen angepasst. Die Anpassungen erfolgen automatisch und ohne Notwendigkeit einer vorherigen Mitteilung durch den LIMENDO. Die Inflationsanpassung kann vom LIMENDO entweder jährlich oder nachträglich für mehrere Jahre vorgenommen werden.
3.4  Reisespesen werden gesondert in Rechnung gestellt, wie sie anfallen. Zusätzlich wird ein Kilometergeld (An- und Abfahrt) von 0,80 Euro pro Kilometer verrechnet. Der Ausgangsort der Berechnung ist der Firmensitz der Limendo, Enrico-Fermi-Straße 20/B, 39100 Bozen. Flüge werden vorher mit dem Auftraggeber abgestimmt. Für Flüge In der Economy Klasse wird pro Tag der jeweilige Tagessatz verrechnet, da der Mitarbeiter auf dem Projekt nicht eingesetzt werden kann.
3.5  Der Auftragnehmer ist zur Legung von Abschlagsrechnungen laut Leistungsverzeichnis berechtigt. Zahlungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung geleistet. Alle Zahlungen sind ohne Abzug von Auslagen, Einbehalten oder anderen Steuern zu tätigen.3.6  Die Umsatzsteuer ist für Leistungen des Aufragnehmers in den nach diesem Vertrag berechneten Honoraren und Nebenleistungen nicht enthalten.

4  Interessenkonflikt
4.1  LIMENDO unterstützt laufend Unternehmen bei deren Projekten. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die LIMENDO im Wettbewerbsumfeld des Auftraggebers tätig ist. Limendo ist dabei jedoch bemüht, nicht die gleichen Berater und Projektmanager im Wettbewerbsumfeld des Auftraggebers einzusetzen.

5  Schutz des geistigen Eigentums der LIMENDO, Urheberrecht, Nutzung
5.1  Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von LIMENDO, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Softwares, Quellcodes, Objektcodes, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe oder Vervielfältigung beruflicher Äußerungen jeglicher Art der LIMENDO an Dritte ihre schriftliche Zustimmung. Eine Haftung der LIMENDO dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
5.2  Das Urheberrecht der im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen bleibt im Besitz der LIMENDO. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Softwareentwicklungs- und Beratungsleistungen geistiges Eigentum der LIMENDO sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.

6  Vertragsphasen von der Angebotserstellung bis zur Fertigstellung für IT-Projekte im Rahmen von Festverträgen
6.1  Angebot und Annahme
6.1.1  Unsere Angebote oder Kostenvoranschläge sind, soweit nicht anders vermerkt, freibleibend.
6.1.2  Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform (also auch per E-Mail) oder durch Übergabe des Werkes annehmen können.
6.2  Das Lastenheft
6.2.1  Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Lastenheft zu erstellen, auf dessen Basis das Angebot erstellt wird. Ohne finales Lastenheft, gilt das Angebot nur basierend auf dem vom Auftraggeber vor Angebotslegung zur Verfügung gestellten Informationen in Form eines Dokumentes.
6.2.2  Erstellt der Auftraggeber kein Lastenheft, werden wir zusammen mit dem Auftraggeber ein, den Anforderungen genügendes, Lastenheft kostenpflichtig und außerhalb unseres Angebotsrahmens erstellen.
6.2.3  Ein Lastenheft besteht dabei insbesondere aus den so genannten Mock-ups, welche das Design der künftigen Anwendung zeigen und den so genannten Wireframes, welche den gesamten Prozess der künftigen Anwendung zeigen. Aus den Wireframes muss die künftige Funktion abgeleitet werden können. Funktionen, welche in den Wireframes nicht dargestellt werden, sind nicht Teil des Projektauftrages und können später in Form von so genannten kostenpflichtigen „Change Requests“ = CRs der Anwendung hinzugefügt werden.
6.2.4  Eine vom Auftraggeber als endgültig erklärte Version des Lastenheftes wird Bestandteil des Vertrages.
6.2.5  Sollte das Lastenheft von uns erstellt werden, wird dieses nach Abschluss dieser Phase verrechnet.
6.3  Das Pflichtenheft
6.3.1  In der ersten Projektphase sind wir verpflichtet, im Rahmen unseres Angebotes ein Pflichtenheft (Konzept) auszuarbeiten und dem Auftraggeber zur Abnahme vorzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Pflichtenheft zu prüfen und, sofern es seinen im Lastenheft definierten Anforderungen entspricht, abzunehmen. Das durch den Auftraggeber abgenommene Pflichtenheft wird Bestandteil des Vertrages.
6.3.2  Im Pflichtenheft werden wir auch festlegen, welche Softwarebestandteile schließlich frei von Rechten Dritter sind und welche nicht.
6.3.3  Mit der Abnahme des Pflichtenhefts durch den Auftraggeber ist die erste Abschlagszahlung zu leisten. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die erste Abschlagszahlung 30% der Gesamtsumme des Auftrags.
6.3.4  Wird das Pflichtenheft durch den Auftraggeber abgelehnt, haben wir die Möglichkeit bis zu zweimal nachzubessern. Erfolgt nach der dritten Vorlage des Pflichtenheftes keine Abnahme, zahlt der Auftraggeber die für die Erstellung des Pflichtenheftes (Konzept) vereinbarte Vergütung und der Vertrag gilt als beendet.
6.4  Die Realisierungsphase
6.4.1  Nach Abnahme des Pflichtenheftes beginnt die Realisierungsphase.
6.4.2  Das Projekt wird gemäß Pflichtenheft umgesetzt.
6.4.3  Änderungen und Abweichungen vom Pflichtenheft sind jederzeit möglich, wenn beide Parteien der Änderung zustimmen. Wünscht eine der Parteien eine Änderung am Pflichtenheft oder an bereits umgesetzten Programmteilen, wird von uns ein Kostenvoranschlag „Change Request“ inkl. Umsetzungszeitraum ausgearbeitet und dem Auftraggeber per E-Mail übermittelt. Stimmt der Auftraggeber dem Kostenvoranschlag und dem Umsetzungszeitraum zu, so erfolgt unsere Beauftragung wiederum per E-Mail. Mit der Beauftragung durch den Auftraggeber werden die vorgenannten E-Mails verbindlicher Vertragsbestandteil. Änderungen führen zu Verzögerungen des ursprünglich veranschlagten Projektzeitraums.
6.5  Abnahmen (Milestones) gemäß Pflichtenheft
6.5.1  Schulden wir einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Ist die Realisierungsphase gemäß des Pflichtenhefts in einzelne Arbeitsschritte bzw. Milestones untergliedert, sind wir berechtigt Teilabnahmen zu verlangen – Teilabnahmen richten sich nach diesen Vorschriften.
6.5.2  Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung oder Bereitstellung und Mitteilung mittels E-Mail an den Auftraggeber erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, werden wir diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.
6.5.3  Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
6.6  Leistungsfristen
6.6.1  Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich von uns bestätigt wurden und der Auftraggeber uns alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Sofern die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, haften wir nicht für eine hierdurch entstehende Verzögerung. Vereinbarte Leistungsfristen gelten mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
6.6.2  Unvorhersehbare, unvermeidliche und außerhalb unseres Einflussbereiches liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Einschränkungen durch Viren, Krieg oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht der rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer dieser Störung, wobei der Auftraggeber von deren Eintritt in angemessener Weise informiert wird.
6.6.3  Sofern Leistungen, die zur Erbringung unserer Leistungen notwendig sind, welche von uns nicht selbst erstellt werden, Gegenstand des Vertrages sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit eine Lieferung durch den jeweiligen Lieferanten nicht eintritt. Dies gilt jedoch nur, soweit wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. In diesem Fall wird der Auftraggeber umgehend über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und seine ggf. bereits erbrachte Gegenleistung erstattet.
6.6.4  Kommt es bei der Übergabe der Leistungen zu Verzögerungen, deren Gründe vom Auftraggeber zu vertreten sind, geht die Gefahr am mitgeteilten Übergabetag des Werkes bzw. am Tage der Mitteilung der Übergabebereitschaft auf den Auftraggeber über. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7  Agile Software-Entwicklung

7.1 Unterschiede der agilen Software-Entwicklung zu Projekten mit Festverträgen (Paragraphen 6.1 bis 6.6)
7.1.1 Bei Projekten der agilen Software-Entwicklung schuldet der Auftragnehmer kein individualisierbares Werk, sondern stellt ein Projektteam zusammen, welches an der Projektumsetzung arbeitet. Der Auftraggeber wird zu Projektbeginn über die Zusammensetzung des Teams informiert.
7.1.2 Agile Software-Entwicklungs-Projekte sind klar im Angebot als "Agiles Projekt" oder "Agile Software-Entwicklung" bezeichnet.
7.2  Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
7.2.1  Der Auftraggeber erkennt an, dass die erfolgreiche Projektumsetzung im Rahmen des agilen Projektmanagements in besonderem Maße von seiner proaktiven Mitwirkung in jeder Phase des Projekts abhängt und ihn insofern eine Ausführungsverantwortung trifft.
7.2.2  Die Vertragsparteien werden spezifische Mitwirkungspflichten des Auftraggebers vereinbaren. Der Auftraggeber hat darüber hinaus aber dafür zu sorgen, dass LIMENDO, auch ohne besondere Aufforderung oder vertragliche Vereinbarung, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Daten und Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt im Besonderen auch für jene Daten, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der agilen Projektumsetzung bekannt bzw. relevant werden.
7.2.3  Fordert LIMENDO im Rahmen der Projektumsetzung bestimmte Mitwirkungen, Anweisungen oder Genehmigungen vom Auftraggeber an und werden diese nicht innerhalb der von LIMENDO genannten, angemessenen Frist erbracht, so gelten sämtliche LIMENDO treffenden Warn- und Hinweispflichten als erfüllt und die anschließende eigenmächtige Umsetzung des betroffenen Entwicklungsschritts durch LIMENDO als ausdrücklich vom Auftraggeber genehmigt. In dringenden Fällen, insbesondere wenn ansonsten die Erreichung vorgegebener Entwicklungsziele (z.B. Produkt-Inkremente) gefährdet wäre, kann auch eine Reaktionszeit von wenigen Stunden angemessen sein und von LIMENDO verlangt werden.
7.2.4  Die Rechtswirkungen nach dem vorstehenden Punkt 7.2.4 treten auch dann ein, wenn der Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt während der Projektumsetzung notwendige Aufklärungen oder Anweisungen unterlässt, obwohl der Auftraggeber davon Kenntnis erlangt oder den Verdacht hegt, dass LIMENDO auf Basis unzutreffender Annahmen agiert, einzelne Umsetzungsschritte nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen oder die Projektumsetzung durch LIMENDO sonst in die "falsche Richtung" läuft.
7.2.5  Im Falle eines Zeitverlustes im Rahmen der Projektumsetzung, der aufgrund der Nichteinhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entsteht, werden vereinbarte Termine oder Zeiträume (z.B. die Dauer eines Sprints) auf Wunsch von LIMENDO entsprechend verlängert. Zudem gehen jeglicher Mehraufwand und Schäden, die dadurch entstehen, dass die Mitwirkungspflichten dieses Abschnittes nicht oder nicht rechtzeitig eingehalten wurden, vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
7.3  Product Owner
7.3.1  Der Auftraggeber hat gegenüber LIMENDO unverzüglich nach Vertragsabschluss einen "Product Owner" zu benennen, der mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist, um eigenmächtig und unmittelbar (d.h. ohne Verzögerung durch interne Freigabemechanismen beim Auftraggeber) Projektumsetzungsentscheidungen zu treffen. Der Auftraggeber kann sich gegenüber LIMENDO nicht darauf berufen, der Product Owner wäre zur Ausübung einzelner Gestaltungsrechte im Zuge der agilen Projektumsetzung nicht berechtigt gewesen, solange diese innerhalb der Grenzen des Vertragsgegenstandes liegen.
7.3.2  Der Product Owner stellt gegenüber LIMENDO die zentrale Ansprechperson für sämtliche Angelegenheiten der Projektumsetzung dar. Erklärungen des bzw. gegenüber dem Product Owner gelten als rechtswirksame Erklärungen des bzw. an den Auftraggeber respektive.
7.3.3  Dem Product Owner obliegt die proaktive und regelmäßige Kontrolle der von LIMENDO geleisteten Arbeiten und die Kommunikation des Projektverlaufs gegenüber dem Auftraggeber. Auf Einladung von LIMENDO nimmt der Product Owner, oder ein von diesem gestellter umfassend berechtigter Vertreter, an sämtlichen Projektsteuerungs-Meetings (z.B. Sprint Planning Meeting oder Sprint Retrospektive) teil und steht LIMENDO darüber hinaus in angemessenem Umfang zur Konsultation und Mitwirkung zur Verfügung.
7.3.4  Für Schäden, Verzögerungen oder Mängel, die dadurch entstehen, dass der Product Owner seine Teilnahme-, Kontroll-, Kommunikations oder sonstigen Mitwirkungspflichten vernachlässigt, hat LIMENDO nicht einzustehen und gehen diese vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
7.4  Entwicklungsteam
7.4.1  LIMENDO stellt für die Projektumsetzung ein fachlich geeignetes Entwicklungsteam zur Verfügung, dessen Zusammensetzung der alleinigen Diskretion von LIMENDO obliegt. LIMENDO kann die Zusammensetzung des Entwicklungsteams jederzeit anpassen, ohne darüber mit dem Auftraggeber Rücksprache halten zu müssen. Solche Änderungen sind für jeden Leistungsabschnitt (z.B. für jeden Sprint) oder sogar während einzelner Leistungsabschnitte möglich, wobei LIMENDO innerhalb einzelner Leistungsabschnitte um die Erhaltung einer personellen Kontinuität bemüht ist.
7.4.2  Die Mitglieder des Entwicklungsteams arbeiten selbstorganisiert und gegenüber dem Auftraggeber weisungsunabhängig. Insbesondere wird kein Dienstverhältnis zwischen einzelnen Mitgliedern des Entwicklungsteams und dem Auftraggeber begründet.
7.4.3  Erklärungen des Auftraggebers gegenüber LIMENDO sind ausschließlich dann wirksam, wenn sie gegenüber dem von LIMENDO definierten Projektverantwortlichen und an die dafür vorgesehene Kontaktadresse gerichtet werden. Erklärungen von oder gegenüber einzelnen Mitgliedern des Entwicklungsteams entfalten hingegen keinerlei Rechtswirkungen für LIMENDO.
7.5  Lieferung des Entwicklungsteam in der agilen Entwicklung
7.51   LIMENDO ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (inklusive aller Leistungsabschnitte, wie z.B. Sprints) möglichst genau einzuhalten. Der Auftraggeber erkennt jedoch an, dass im Rahmen von agilen Softwareprojekten naturgemäß laufend terminliche Anpassungen erforderlich werden können.
7.5.2  Termine zur Leistungserbringung können auf Seiten von LIMENDO nur durch einen dem Auftraggeber bekanntgegebenen Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen. Termine sind im Rahmen der agilen Entwicklung immer Schätzungen und nicht verpflichtend und somit unverbindlich – Sie werden als Richtwerte gesehen.
7.5.3  Leistungstermine für einzelne Produktabschnitte (Produkt-Inkremente) oder die Gesamtleistung sind im Zweifel stets unverbindlich. Produktabschnitte, die für einen bestimmten Leistungsabschnitt (z.B. Sprint) vorgesehen waren, gelten daher jedenfalls auch dann als rechtzeitig erbracht, wenn diese in kommenden Leistungsabschnitten entwickelt werden.
7.5.4  Leistungsverzögerungen oder Kostenerhöhungen aufgrund unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie z.B. höhere Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), sowie aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Änderungen des Umfangs und der Art gewünschte Leistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte, Änderungen der ursprünglichen geplanten Leistungen durch den Auftraggeber u.w.) hat LIMENDO nicht zu vertreten und berechtigen LIMENDO, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und hinsichtlich der vereinbarten Kosten für das Team und die Projektleitung zu verrechnen.
7.5.5 Die unter Punkt 2 (Mängelbeseitigung und Gewährleistung) genannten Pflichten gelten nicht für Projekte der agilen Software-Entwicklung.

8  Nutzungsrechte
8.1  Mit vollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Auftragssumme erhält der Auftraggeber:
8.1.1  zeitlich und räumlich nicht beschränkte, nicht-ausschließliche Rechte das Werk zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,
8.1.2  abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
8.1.3  auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, mit Ausnahme des Quellcodes: auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,
8.1.4  in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, das Werk, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools zur Verfügung zu stellen,
8.1.5  durch Dritte zu nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen,
8.1.6  nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.
8.2  Das Herstellen von Vervielfältigungsstücken des Werkes in verkörperter Form (bspw. Brennen auf CD oder Anlegen von Kopien auf weiteren Servern – mit Ausnahme von Sicherungskopien) sowie die Weitergabe solcher Vervielfältigungsstücke an Dritte ob entgeltlich oder unentgeltlich ist ausdrücklich nicht Teil der übertragenen Rechte.
8.3  Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das Werk als Ganzes, insbesondere den Objekt- und Quellcode ausschließlich in seiner vom Auftraggeber abgenommenen Entwicklungsstufe sowohl auf die zugehörigen Dokumentationen als auch auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen.
8.4  Für den Fall, dass Quellcodeteile des Werkes bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesem Vertrag von uns oder Dritten entwickelt wurden, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit wir den Auftraggeber bei Abschluss dieses Vertrages auf diesen Umstand hingewiesen haben und er den Auftraggeber gleichzeitig in die Lage versetzt haben, dass dieser aus den im Quellcode und den nur im Objektcode überlassenen Teilen des Werkes ein ausführbares Werk bzw. nach Bearbeitung der durch uns zu überlassenden Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung des Werkes erzeugen kann. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen des Werkes hat der Auftraggeber alle für das Werk vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
8.5  Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an dem Werk ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.
8.6  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

9  Risiko und Haftung
9.1  Die LIMENDO und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Entwicklung und Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen und Dienstleister.
9.2  LIMENDO haftet nicht für wirtschaftliche Folgeschäden des Auftraggebers.
9.3  Im Rahmen des Auftrages können Unternehmens- und Marktdaten analysiert werden und ein Vorschlag von den durch den Auftraggeber zu ergreifenden Maßnahmen erarbeitet werden. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Maßnahmen und ihre Konsequenzen liegen ausschließlich beim Auftraggeber.
9.4  Im Rahmen des Auftrages können Softwarebestandteile konzipiert und erstellt werden. Dabei wird denen in den Paragraphen 6 und 7 vorgestellten Prozessen gefolgt.
9.4.1 Eine wesentliche Komponente im Rahmen von Festaufträgen (Paragraphen 6 und ff), stellen das durch oder mit dem Auftraggeber erstellte Lastenheft/Pflichtenheft. Trotz sorgfältiger Durchführung des Auftrags ist es möglich, dass die entwickelte Software zur Einführung noch Fehler aufweisen kann. Der Auftragnehmer wird im oben beschriebenen Maße (Paragraphen 2) diese Fehler korrigieren, haftet jedoch nicht für durch Fehler verursachte wirtschaftliche Folgeschäden und sonstige damit verbundene Schäden.
9.4.2 Im Rahmen der agilen Entwicklung stellen die gemeinsamen Planungs-Workshops und Sprint-Planungen mit dem Product Owner, eine wesentliche Komponente der gesamen Projektplanung dar. Diese haben enormen Einfluss darauf, wie viel Zeit für die Entwicklung der einzelnen Projekt-Bestandteile benötigt werden und dementsprechend auch, wie viel Zeit für das Qualitätsmangement und die Fehlersuche verbleibt. In der agilen Projektentwicklung stellt LIMENDO ein Entwicklungsteam und zusätzlich wenn gewünscht einen Projektmanager zur Verfügung. Hier arbeitet das Team in engem Austausch mit dem "Product Owner". Das Team ist bemüht die festgelegten Zeitpunkte und erwünschten Ergebnisse der "Sprints" zu erreichen, hier gibt es jedoch keinerlei Garantieren. Somit liegt das Risiko für die Fertigstellung von Projektergebnissen ausschließlich beim Auftraggeber. LIMENDO übernimmt hier auch keine Haftung für Fehler und daraus resultierende Folgeschäden und sonstige Schäden. LIMENDO wird gemeinsam mit dem Product Owner bestimmen, wann effektive Mängel in folgenden Sprints beseitigt werden sollen. Hier übernimmt der Auftraggeber das finanzielle Risiko.
9.5  Die Prüfung und Beratung von rechtlichen, insbesondere der softwarerechtlichen, eigentumsrechtlichen, nutzungsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Verhältnisse obliegt nicht dem Auftrag der LIMENDO.
9.6  Investitionsentscheidungen, auch Akquisitionsentscheidungen, unterliegen einem hohen Risiko. Dieses Risiko besteht unter anderem in der Abhängigkeit des Ergebnisses von Einflüssen der allgemeinen, wirtschaftlichen Konjunktur, den negativen Einflüssen durch politische/kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte etc. auf die Nachfrage und/oder nicht vorhersehbaren Veränderungen des Wettbewerbsumfeldes, wie z. B durch Konkurrenzbetriebe oder dem Wegfall von Nachfragegeneratoren. Der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Ergebnisse kann deshalb nicht garantiert werden.
9.7  Die Partnerauswahl, Lieferantenauswahl und Dienstleisterauswahl unterliegen einem hohen Risiko. Dieses Risiko besteht in der Bonität des Lieferanten, der Kapazität des Lieferanten, dem Wegfall führender Mitarbeiter und Kompetenzen eines Lieferanten, der allgemeinen wirtschaftlichen Konjunktur, den negativen Einflüssen durch politische/kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte etc. auf die Nachfrage und/oder nicht vorhersehbaren Veränderungen des Wettbewerbsumfeldes. Der tatsächliche Eintritt eines positiven Projektverlaufs bzw. einer positiven Zusammenarbeit kann somit nicht garantiert werden.
9.8  Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sowie damit zusammenhängender etwaiger Schäden im Bereich des Datenschutzes sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre und der Kunde ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen wurde.9.9  Für vom Auftraggeber oder von einem Dritten, der vom Auftraggeber beauftragt wurde, übermitteltes Material übernehmen wir keine Haftung, auch nicht für das Bestehen von Schutzrechten Dritter.
9.10  Der Schadenersatzanspruch kann, bei sonstigem Ausschluss, nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden. Schadensansprüche sind, außer bei Vorsatz, mit der Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt.

10  Verpflichtung zur Verschwiegenheit
10.1  Die LIMENDO, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies betrifft nicht die in Paragraph 13 eingeräumte Referenz in Bezug auf den Auftraggeber bzw. die Tätigkeit beim Auftraggeber. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Die Schweigepflicht der LIMENDO, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Nur der Auftraggeber selbst kann die LIMENDO schriftlich von ihrer Schweigepflicht entbinden. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
10.2  Die LIMENDO darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Ausgenommen sind gerichtliche Anordnungen. Dann wird der Auftraggeber von LIMENDO informiert.
10.3  Sämtliche Berichte und Unterlagen sind für den Auftraggeber bestimmt. Ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Seiten der LIMENDO. Die Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der LIMENDO nicht vervielfältigt oder in Auszügen verwendet werden.
10.4  Nach Abschluss des Auftrages werden die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen dem Auftraggeber auf dessen schriftlichen Verlangen zurückgegeben.
10.5  Die LIMENDO ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die LIMENDO gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.

11  Vereinbarte Zahlungsziele
11.1 Bei Neukunden wird monatlich im Voraus verrechnet mit sofortiger Fälligkeit. Die Leistungspflicht beginnt nach Zahlungseingang. Dies gilt für die ersten 3 Monate der Zusammenarbeit.
11.2 Projektaufwände und Programmierleistungen werden im Nachhinein zum Monatsende verrechnet mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen.
11.3 Lizenzen/Abonnements werden im Voraus verrechnet. Jährliche Lizenzen werden immer bis zum 31.12. eines Jahres verrechnet. Ab dem zweiten Halbjahr eines Jahres, werden die Lizenzen mit einer Laufzeit von mehr wie einem Jahr verrechnet, so dass wiederum der 31.12. erreicht wird. Die Leistungspflicht beginnt nach Zahlungseingang.

12  Besondere Bedingungen für Abonnements, Wertanpassungsklausel für Lizenzen/Abonnements und Serverkosten
12.1 Der Abonnement-Vertrag beginnt am Tag des Vertragsschlusses und ist im ersten Jahr befristet auf die Dauer von minimal 7 Monaten bzw. maximal 18 Monaten. Im Normalfall beträgt die Laufzeit eines Abonnements 12 Monate.
12.2 Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung des Abonnement-Vertrages hat die Löschung des Benutzerkontos inklusive aller Daten zur Folge. Der Kunden ist dazu verpflichtet, Datenbestände rechtzeitig vor Beendigung des Vertragsverhältnisses eigenverantwortlich zu sichern (z.B. durch Download).
12.3 Die Abonnement-Preise sind wertgesichert und werden mit periodischer Verrechnung jährlich gemäß dem Verbraucherpreisindex ASTAT für die Provinz Bozen angepasst. Die Anpassungen erfolgen automatisch und ohne Notwendigkeit einer vorherigen Mitteilung durch LIMENDO. Die Inflationsanpassung kann vom LIMENDO entweder jährlich oder nachträglich für mehrere Jahre vorgenommen werden.

13  Referenzen
13.1  Der Auftraggeber ist bereit LIMENDO, eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz seiner Marke (eingetragen oder nicht-eingetragene Marke, genutzt durch den Auftraggeber), zwecks zur Verfügung-Stellen der Dienste der Webseite von LIMENDO und LIMENDOs Geschäften und Beratungen, einschließlich der Vermarktung bzw. für das Marketing der Dienste von LIMENDO, einzuräumen. Die eingeräumten Lizenzen der Nutzung der Marke des Auftraggebers sind unbefristet und unwiderruflich, lassen die Eigentumsrechte des Auftraggebers im Übrigen aber unberührt. LIMENDO schließt jegliche Haftung in Zusammenhang mit der Nutzung der Marke des Auftraggebers aus.

14  Vertragsauflösung
14.1  Dieser Vertrag kann von Seiten der LIMENDO vorzeitig aufgelöst werden:
14.1.1  wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgewiesen wird;
14.1.2  wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 30 Tagen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät;
14.1.3  wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer an der Ausführung seiner Leistungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 30 Tagen hindert;
14.1.4  wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt;
14.2  Dieser Vertrag kann von Seiten des Auftraggebers vorzeitig aufgelöst werden:
14.2.1  wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgewiesen wird;
14.2.2  wenn der Auftragnehmer gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt;
14.2.3  Im Fall der berechtigten vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch die LIMENDO oder im Fall der unberechtigten Auflösung durch den Auftraggeber hat die LIMENDO Anspruch auf das bis zu diesem Zeitpunkt aliquote Honorar seiner Leistungen.

15  Vertragsaufhebungsklausel
15.1  Sollte der Auftraggeber mit einer Zahlung auch nur teilweise in Verzug geraten, ist LIMENDO dazu berechtigt, seine vertraglichen Leistungen zu unterbrechen und das bestehende Vertragsverhältnis gilt i.S.d. Art. 1456 ZGB ipso iure als aufgehoben.
15.2  Für den Fall, dass LIMENDO die eben genannten ausdrücklichen Aufhebungsklausel nicht in Anspruch nehmen sollte, bedingt Ihr Zahlungsverzug die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in einem Ausmaß, welches dem Zinssatz laut Art. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Oktober 2002, Nr. 231 entspricht, wobei der Zinsanspruch automatisch und ohne Notwendigkeit einer vorherigen Inverzugsetzung am Tag nach Ablauf des jeweiligen Zahlungstermins entsteht.
15.3  Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug sowie noch geschuldeter Zahlungen für bereites erbrachte, jedoch nicht fakturierte Leistungen, bleibt LIMENDO jedenfalls vorbehalten.

16  Anwendbares Recht
16.1  Für sämtliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich dieser AGB, gilt italienisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Gegebenenfalls zur Anwendung kommende zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben von dieser Rechtswahlklausel unberührt.

17  Gerichtsstand
17.1  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich dieser AGB, ist Bozen, Italien.

18  Erfüllungsort
18.1  Erfüllungsort für sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen ist der Rechtssitz von LIMENDO.

19  Salvatorische Klausel
19.1  Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ungültig und/oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

20 Duldung
20.1  Sollten Sie gegen die Bestimmungen dieser AGB verstoßen, so hat die etwaige Duldung dieses Verstoßes durch LIMENDO in keinem Fall dessen Verzicht auf seine Rechte und sonstigen Wirkungen gemäß den betreffenden Bestimmungen oder den Verzicht auf das Recht auf vollständige Erfüllung der Verpflichtungen und Bedingungen des Vertragsverhältnisses und/oder dieser AGB zur Folge.

21  Übertragung der Rechte und Pflichten an verbundene Unternehmen
21.1  Limendo ist ohne Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. Über die Übertragung wird der Kunde innerhalb einer Woche nach Übertragung elektronisch per E-Mail informiert.

22 Dauer des Vertrags
22.1  Dieser Rahmenvertrag hat eine Gültigkeit bis zum {{ end_date }}. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils 1 Jahr. Der Vertrag kann mit einer Vorlaufzeit von 1 (einem) Monat zum jeweiligen Ende der Gültigkeit von beiden Parteien einzeln gekündigt werden.

AKZEPTIERT/ACCETTO
Der Auftraggeber
{{ party_name }}{{ signee }}Unterschrift:

______________________________________________________________________

Im Sinne und für die Wirkungen der Artikel 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuches, erklärt der Auftraggeber, die folgenden Klauseln und Bestimmungen dieser AGB gelesen zu haben und diese jeweils einzeln und spezifisch anzunehmen:
1 (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit), im speziellen die Paragraphen 1.5 und 1.7,
4 (Interessenskonflikt),
2 (2  Mängelbeseitigung und Gewährleistung) im speziellen der Paragraph 2.45 (Schutz des geistigen Eigentums der LIMENDO, Urheberrecht, Nutzung),
6 (Vertragsphasen von der Angebotserstellung bis zur Fertigstellung),
7 (Agile IT-Entwicklung)
8 (Nutzungsrechte),
9 (Risiko und Haftung), im speziellen die Paragraphen 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.4.1, 9.4.2, 9.6, 9.7 und 9.8,11 (Vereinbarte Zahungsziele),
12 (Besondere Bedingungen für Abonnements, Wertanpassungsklausel für Lizenzen/Abonnements und Serverkosten), im speziellendie Paragraphen 12.1 und 12.3,
13 (Referenzen),
14 (Vertragsauflösung),
15 (Aufhebungsklausel),
16 (Anwendbares Recht),
17 (Gerichtsstand),
19 (Salvatorische Klausel),
20 (Duldung),
21 (Übertragung der Rechte und Pflichten an verbundene Unternehmen).

AKZEPTIERT/ACCETTO
Der Auftraggeber
{{ party_name }}
{{ signee }}Unterschrift:
______________________________________________________________________